Als Kanzlei online sichtbar werden:
Berufsrechtlich konform

Die häufigste Annahme über Kanzlei-Marketing ist die falsche: dass BORA und BOStB Werbung verbieten. Sie tun es nicht. Sie geben ihr einen klaren Rahmen. Wer diesen Rahmen versteht, kann darin sichtbar werden, ohne berufsrechtlich aufzufallen. Wer ihn missversteht, bleibt entweder unsichtbar oder rutscht in eine Pflichtverletzung. Beide Wege sind vermeidbar.
Sie lesen, was BORA §43b und BOStB §57a konkret erlauben und verbieten, welche Inhalte als sachliche Information gelten, welche Stolperfallen typischerweise zu berufsrechtlichen Beschwerden führen, wie eine Pillar-Page-Struktur für Kanzleien aufgebaut wird, was KI-Suche für die Sichtbarkeit von Rechtsthemen bedeutet und warum Author-E-E-A-T für Anwälte und Steuerberater der wichtigste Hebel ist.
- Fakt: BORA §43b und BOStB §57a erlauben sachliche Werbung. Handlung: Behandeln Sie das Berufsrecht als Rahmen, nicht als Verbot.
- Fakt: Sachliche Information unterscheidet sich von Werbung durch die Aussagerichtung. Handlung: Schreiben Sie aus der Perspektive des Beobachters, nicht des Verkäufers.
- Fakt: Die typischen Stolperfallen sind benennbar. Handlung: Erfolgsversprechen, Vergleich, Mandanten-Testimonials und reißerische Darstellung vermeiden.
- Fakt: Eine Pillar-Page-Struktur passt zur Logik des Rechtsgebiets. Handlung: Bauen Sie um Ihre Spezialisierung 15 bis 25 sachliche Cluster-Artikel.
- Fakt: Author-E-E-A-T ist für Kanzleien der wichtigste Hebel. Handlung: Veröffentlichen Sie unter dem Namen des verantwortlichen Anwalts mit vollständigem Profil.
Was BORA und BOStB wirklich sagen
Die Diskussion über Kanzlei-Marketing beginnt fast immer mit einer Fehlannahme: dass Anwälten Werbung untersagt sei. Das war historisch korrekt und ist seit der Liberalisierung des anwaltlichen Werberechts in den 1990er Jahren überholt. Die heutige Regelung ist nicht ein Verbot, sondern eine Rahmenordnung. Sie definiert, in welcher Form Information über die berufliche Tätigkeit zulässig ist, und sie verbietet bestimmte Sonderformen.
BORA §43b und BRAO als Grundnorm
Die zentrale Norm ist §43b BRAO. Sie lautet im Kern: Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Daraus folgen drei Tatbestandsmerkmale: erstens muss die Werbung über die berufliche Tätigkeit unterrichten, zweitens muss dies in Form und Inhalt sachlich geschehen, drittens darf sie nicht auf einen Einzelauftrag gerichtet sein. BORA §6 konkretisiert diese Norm in der Berufsordnung.
Was das positiv bedeutet: Informieren über Rechtsgebiete, Tätigkeitsschwerpunkte, Fachanwaltstitel, persönliche Vita, Methodik und typische Vorgehensweisen ist zulässig. Was es negativ bedeutet: Reißerische Selbstdarstellung, vergleichende Werbung gegen Kollegen und der direkte Anwerbeversuch in einer konkreten Mandatslage sind verboten.
BOStB §57a für Steuerberater
Für Steuerberater gilt die parallele Regelung in §57a StBerG. Sie erlaubt Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) konkretisiert das in einer Reihe von Einzelregelungen, die im Wesentlichen der anwaltlichen Linie folgen. Wer als interprofessionelle Kanzlei beide Berufe ausübt, muss beide Regelwerke gleichzeitig beachten, was in der Praxis selten zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.
Der häufigste Beratungsfehler in Kanzlei-Marketing-Projekten ist die Vorsicht aus Unkenntnis. Kanzleien lassen aus Angst vor BORA-Verstößen ganze Themenfelder ungenutzt, in denen sachliche Information ohne weiteres möglich wäre. Wer das Berufsrecht versteht, gewinnt nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch einen erheblichen Inhaltsraum, den die meisten Wettbewerber aus Unsicherheit nicht besetzen.
| Kriterium | Zulässig nach §43b BRAO / §57a StBerG | Unzulässig |
|---|---|---|
| Information über Tätigkeitsschwerpunkte | Ja, ohne Einschränkung | Nein |
| Fachanwaltstitel nennen | Ja, mit korrekter Bezeichnung | Nein, wenn falsch oder irreführend |
| Methodik und Vorgehen darstellen | Ja, sachlich | Nein, wenn als Erfolgsversprechen formuliert |
| Eigene Kanzlei mit Kollegen vergleichen | Nein | Ja, vergleichende Werbung verboten |
| Erfolg in Einzelmandaten versprechen | Nein | Ja, Erfolgsversprechen unzulässig |
| Anonymisierte Fallschilderung | Ja, wenn Mandatsgeheimnis gewahrt | Nein, wenn Rückschlüsse möglich |
Wie diese Grenzen in der praktischen Mandatsgewinnung wirken, behandeln wir tiefer auf unserer Übersicht zu Mandanten gewinnen. Dort ordnen wir die berufsrechtlichen Spielregeln in den Gesamtkontext der Kanzlei-Akquise ein.
Was sachliche Information konkret bedeutet
Der Begriff "sachlich" ist juristisch nicht trennscharf definiert, die Rechtsprechung hat ihn aber in vielen Einzelentscheidungen konkretisiert. Im Kern bedeutet sachlich: nüchtern, fachlich nachvollziehbar, ohne emotionalisierende Übertreibung und ohne reine Selbstanpreisung. Ein Beitrag, der eine Rechtsfrage erklärt, ist sachlich. Ein Beitrag, der die eigene Kanzlei als die "führende" oder "beste" beschreibt, ist es nicht.
Drei Prüfsteine für Sachlichkeit
Der Beitrag schreibt aus der Position eines Juristen, der ein Thema erklärt, nicht aus der Position eines Anbieters, der ein Produkt verkauft. Frage: Würde ein Kollege denselben Beitrag in einer Fachzeitschrift veröffentlichen?
Der Beitrag beschreibt Rechtslage, Vorgehen und mögliche Ergebnisse, ohne ein bestimmtes Ergebnis zuzusagen. Frage: Steht im Beitrag, was möglich ist, oder steht darin, was garantiert ist? Letzteres ist berufsrechtlich unzulässig.
Der Beitrag richtet sich an die abstrakte Frage, nicht an einen konkreten Mandanten in einer konkreten Lage. Frage: Spricht der Beitrag eine Rechtslage oder einen Anwerbeversuch aus? §43b BRAO verbietet das Werben um einen konkreten Einzelauftrag.
Der Beitrag stellt das eigene Vorgehen oder die eigene Qualifikation dar, ohne andere Kanzleien zu vergleichen oder abzuwerten. Frage: Wird im Beitrag eine Wertung gegen Kollegen ausgesprochen? Vergleichende Werbung gegen Berufsangehörige ist unzulässig.
72 Prozent der B2B-Entscheider geben an, dass durchdachter Thought-Leadership-Content sie zu einer Beratung führt, die sie sonst nicht in Betracht gezogen hätten. In der Anwaltschaft ist dieser Effekt verstärkt, weil Mandanten typischerweise unter einem konkreten Anlass recherchieren und der gefundene Beitrag die Brücke zwischen Frage und Vertrauen schlägt.
Wer die genaue Themenauswahl für berufsrechtlich konformen Kanzlei-Content vertiefen will, findet eine systematische Behandlung in unserem Beitrag zu Content-Strategie für Kanzleien. Dort ordnen wir Themen nach Mandats-Anlass und berufsrechtlicher Eignung.
Vier typische Stolperfallen, die zu berufsrechtlichen Beschwerden führen
Die meisten berufsrechtlichen Beschwerden gegen Kanzlei-Werbung lassen sich auf vier wiederkehrende Muster zurückführen. Wer diese vier Muster kennt und systematisch vermeidet, reduziert das Risiko einer berufsrechtlichen Beanstandung auf nahezu null, ohne auf wirksame Inhalte zu verzichten.
Stolperfalle 1: Erfolgsversprechen
Formulierungen wie "Wir setzen Ihren Anspruch durch" oder "Garantierte Durchsetzung Ihrer Rechte" verstoßen gegen das Verbot des Erfolgsversprechens. Auch implizite Versprechen, etwa durch Statistiken zu Erfolgsquoten in der Vergangenheit ohne klare Kontextualisierung, sind kritisch. Sachlich korrekt ist die Darstellung typischer Vorgehensweisen und der typischen Spannbreite möglicher Ergebnisse.
Stolperfalle 2: Vergleichende Werbung
Aussagen wie "Im Gegensatz zu großen Kanzleien bieten wir persönliche Betreuung" enthalten eine vergleichende Komponente, die berufsrechtlich problematisch ist. Auch indirekte Vergleiche, etwa Listen mit "typischen Fehlern anderer Kanzleien", verletzen die Pflicht zur Kollegialität. Sachlich korrekt ist die positive Darstellung der eigenen Arbeitsweise ohne Bezugnahme auf andere Berufsträger.
Stolperfalle 3: Reißerische Selbstdarstellung
Bezeichnungen wie "die führende Kanzlei für Erbrecht in München" oder "Deutschlands Top-Experten" sind reißerisch und in den meisten Fällen nicht belegbar. Auch Superlative ohne Tatsachengrundlage fallen in diese Kategorie. Sachlich korrekt sind belegbare Qualifikationen: Fachanwaltstitel, Lehrtätigkeit, dokumentierte Publikationen, langjährige Spezialisierung in einem klar abgegrenzten Bereich.
Stolperfalle 4: Mandanten-Testimonials in werblicher Form
Mandanten-Testimonials, die ein einzelnes Mandatsergebnis loben, sind berufsrechtlich kritisch, weil sie den Charakter eines Erfolgsversprechens annehmen können. Auch Bewertungen auf Plattformen, die die Kanzlei aktiv anfordert und prominent platziert, können problematisch sein. Sachlich zulässig ist die Darstellung strukturierter, anonymisierter Mandatsverläufe als fachliche Fallschilderung.
Wichtig zur Einordnung: Die Werte sind aus der Beobachtung typischer Beschwerdemuster gewichtete Indikatoren, keine amtliche Statistik. Die Aussage dahinter ist robust: Vier benennbare Verstoßmuster decken den Großteil der Beanstandungen ab. Eine redaktionelle Eigenprüfung, die diese vier Punkte vor jeder Veröffentlichung abklopft, eliminiert das mit Abstand größte Beanstandungsrisiko.
Klären, welche Themen in Ihrer Spezialisierung berufsrechtlich konform und gleichzeitig sichtbar sind?
Kanzlei-Strategie ansehenWie eine Pillar-Page-Struktur für Kanzleien aussieht
Eine Pillar-Page ist ein umfassender Beitrag zu einem zentralen Rechtsthema, der von dort aus auf eine Reihe vertiefender Cluster-Artikel verlinkt. Diese Struktur passt zur Logik des Rechts besonders gut, weil Rechtsgebiete von Natur aus hierarchisch organisiert sind: ein Hauptthema, viele Untergebiete, in jedem Untergebiet typische Einzelfragen und Verfahren.
Drei Achsen der Strukturierung
Erste Achse, das Rechtsgebiet: Erbrecht, Arbeitsrecht, IT-Recht, Steuerrecht, Familienrecht. Die Pillar-Page bündelt das gesamte Rechtsgebiet aus Mandantenperspektive. Sie ist die Antwort auf den breitest gefassten Suchbegriff.
Zweite Achse, der Mandats-Anlass: Erbschein beantragen, Pflichtteil geltend machen, Testament errichten, Erbe ausschlagen. Jeder typische Anlass wird zu einem Cluster-Artikel, der den Anlass sachlich und vollständig behandelt. Diese Artikel ziehen die Anfragen, weil sie genau die Frage beantworten, die ein Mandant in der Drucksituation googelt.
Dritte Achse, die Spezialisierung: Erbrecht für Unternehmer, IT-Recht für SaaS-Unternehmen, Steuerstrafrecht für Selbstständige. Diese Achse erhöht die Conversion, weil der Mandant sich erkannt fühlt und der Beitrag genau seine Konstellation behandelt.
| Kriterium | Cluster-Ebene | Beispiel: Erbrecht für Unternehmer |
|---|---|---|
| Pillar Page | Gesamtüberblick | Unternehmernachfolge im Erbrecht: Der vollständige Leitfaden |
| Anlass-Artikel | Konkrete Fragestellung | Testament für Unternehmer: Pflichten und Gestaltungsspielräume |
| Methodik-Artikel | Vorgehen erklärt | Erbschein für GmbH-Anteile: Verfahren und typische Fragen |
| Sektor-Artikel | Branchen-Bezug | Familienunternehmen: Erbrechtliche Gestaltung in inhabergeführten Betrieben |
| Verfahrens-Artikel | Prozessuale Tiefe | Pflichtteil im Familienunternehmen: Bewertungsfragen und Streitvermeidung |
| Anonymisierte Fallschilderung | Strukturierter Verlauf | Anonymisiert: Unternehmernachfolge in einem Familienbetrieb mit drei Kindern |
Warum die Struktur funktioniert
Jede Cluster-Ebene bedient einen anderen Suchmoment. Die Pillar fängt den orientierenden Mandanten ab, der "Erbrecht Unternehmer" googelt. Die Anlass-Artikel fangen den konkreten Mandanten ab, der "Testament Unternehmer GmbH" googelt. Die Methodik-Artikel fangen den vorbereiteten Mandanten ab, der wissen will, wie ein Verfahren abläuft. Interne Verlinkung zwischen Pillar und Cluster signalisiert Google, dass diese Domain die Referenz für das Gesamtfeld ist.
Die Mechanik der Cluster-Struktur und ihrer Wirkung im B2B-Markt vertiefen wir im Beitrag zu topischer Autorität aufbauen. Für Kanzleien gilt die Mechanik in besonders ausgeprägter Form, weil die Logik des Rechts zur Logik der Cluster-Struktur passt.
KI-Suche und Kanzlei-Content
Die Sichtbarkeit in KI-gestützter Suche, etwa über Google AI Overviews, ChatGPT mit Web-Browsing oder Perplexity, wird für Kanzlei-Content in den nächsten Jahren wichtiger als die klassische Linkliste. Mandanten stellen Rechtsfragen zunehmend direkt an KI-Systeme, bevor sie eine Kanzlei kontaktieren. Die zentrale Frage lautet: Wird Ihre Kanzlei in der KI-Antwort als Quelle zitiert oder nicht?
Was KI-Systeme für Rechtsthemen brauchen
Drei Faktoren entscheiden über Zitation in KI-Antworten: Erstens die fachliche Tiefe und Strukturiertheit des Inhalts. KI-Systeme bevorzugen Beiträge, die eine Frage vollständig, präzise und gut gegliedert beantworten. Zweitens die nachweisbare Qualifikation des Autors. KI-Systeme zitieren bevorzugt Inhalte, deren Autor als Fachperson erkennbar ist. Drittens die strukturelle Klarheit der Webseite. Saubere HTML-Struktur, klare Überschriftenhierarchie und FAQ-Schemata erhöhen die Wahrscheinlichkeit der Zitation.
Für Kanzleien bedeutet das: Ein anonymer Blog-Beitrag, der eine Rechtsfrage allgemein behandelt, hat in der KI-Suche schwerere Karten als ein signierter Beitrag eines Fachanwalts mit Profil, Lehrtätigkeit und Publikationsverzeichnis. Die berufsrechtlichen Pflichten zur sachlichen Darstellung und die KI-Anforderungen an strukturierte Fachkompetenz fallen hier zusammen, was Kanzlei-Content geradezu prädestiniert für die KI-Sichtbarkeit macht.
Eine Beobachtung aus Cluster-Projekten in Kanzleien: Beiträge, die unter dem Namen eines Fachanwalts mit verlinktem Profil veröffentlicht werden, erhalten in KI-gestützten Antworten deutlich häufiger Zitationen als anonyme oder unter Kanzlei-Namen veröffentlichte Beiträge. Die Signalstärke des Autorprofils ist für KI-Systeme messbar relevant. Wer ohne Author-Profil publiziert, verschenkt einen der wichtigsten KI-Sichtbarkeitsfaktoren.
Author-E-E-A-T für Anwälte und Steuerberater
E-E-A-T steht für Experience, Expertise, Authoritativeness und Trustworthiness. Google nutzt diese Dimensionen, um die Qualität von Inhalten in sensiblen Bereichen einzuschätzen. Rechtsthemen fallen in die Kategorie YMYL ("Your Money or Your Life"), in der Google die Qualitätsanforderungen besonders hoch ansetzt. Für Kanzlei-Content ist Author-E-E-A-T deshalb nicht ein Nice-to-have, sondern das wichtigste organische Rankingsignal.
Die vier Dimensionen für Anwälte konkret
Belegbare praktische Tätigkeit im Rechtsgebiet. Konkret: Jahre der Spezialisierung, typische Mandatsarten, anonymisierte Fallbeispiele, Verfahrensbeteiligungen. Frage: Wird im Beitrag erkennbar, dass der Autor das Thema aus eigener Praxis kennt?
Formale Qualifikation. Konkret: Volljurist, Fachanwaltstitel, Spezialisierungsweiterbildung, akademische Tätigkeit, Promotion oder Habilitation in einem einschlägigen Gebiet. Frage: Ist der Autor formal qualifiziert, dieses Thema mit Autorität zu behandeln?
Externe Anerkennung. Konkret: Lehrbeauftragung, Vortragstätigkeit auf Fachkonferenzen, Publikationen in Fachzeitschriften, Mitgliedschaft in Fachausschüssen, Zitation durch andere Autoren. Frage: Wird der Autor in seinem Feld von Fachkollegen wahrgenommen?
Transparenz und Konsistenz. Konkret: Klares Impressum, Kontaktmöglichkeit, Datenschutzkonformität, korrekte Berufsbezeichnung, konsistente Darstellung über alle Quellen hinweg. Frage: Ist nachvollziehbar, wer hier schreibt und wo er erreichbar ist?
Die formalen Anforderungen, etwa die korrekte Bezeichnung als Fachanwalt nur bei tatsächlich erworbenem Titel, fallen mit den berufsrechtlichen Pflichten zusammen. Wer hier sauber arbeitet, erfüllt zugleich Google-Anforderungen und Berufsrecht. Wer hier nachlässig ist, riskiert beides.
Wie Mandanten in der Praxis Vertrauen aufbauen, bevor das erste Gespräch stattfindet, vertiefen wir im Beitrag zu Vertrauen aufbauen als Anwalt. Wer die berufsrechtliche Tiefe des Themas dort vertiefen will, findet auf unserer Übersicht zu Mandanten gewinnen die strukturierte Einordnung in den Gesamtkontext der Kanzlei-Akquise.
Im B2B-Mittelstand entscheiden Käufer im Median nach Konsum mehrerer Inhalts-Berührungen, in rechtsberatenden Berufen tendenziell mehr Berührungen über längere Zeiträume. Suchmaschinen-Richtlinien zur Bewertung von Fachexpertise konkretisieren, was als nachweisbare Qualifikation gilt.
Häufig gestellte Fragen
Als Kanzlei online sichtbar werden: Berufsrechtlich konform
- BORA §43b und BOStB §57a erlauben sachliche Werbung. Fakt: Information über Tätigkeit, Rechtsgebiete, Vorgehen und Person ist zulässig. Handlung: Behandeln Sie das Berufsrecht als Rahmen, nicht als Verbot. Sichtbarkeit innerhalb der Regeln ist möglich und wirksam.
- Sachliche Information unterscheidet sich von Werbung durch die Aussagerichtung. Fakt: Wer erklärt, informiert. Wer vergleicht oder Erfolg verspricht, wirbt unzulässig. Handlung: Schreiben Sie aus der Perspektive des fachlich qualifizierten Beobachters, nicht aus der des Verkäufers.
- Die typischen Stolperfallen sind benennbar und vermeidbar. Fakt: Erfolgsversprechen, vergleichende Werbung, Mandanten-Testimonials, reißerische Darstellung. Handlung: Etablieren Sie eine redaktionelle Eigenprüfung vor jeder Veröffentlichung, die diese vier Punkte abklopft.
- Eine Pillar-Page-Struktur eignet sich besonders gut für Kanzleien. Fakt: Sie ordnet Rechtsfragen entlang einer Hierarchie, die der Logik des Rechtsgebiets entspricht, nicht der eines Verkaufstrichters. Handlung: Bauen Sie um eine Pillar zu Ihrer Hauptspezialisierung 15 bis 25 Cluster-Artikel, die typische Mandatsanlässe sachlich behandeln.
- Author-E-E-A-T ist für Kanzlei-Content der wichtigste Hebel. Fakt: Suchmaschinen und KI-Systeme gewichten die nachweisbare Qualifikation des Autors. Handlung: Veröffentlichen Sie Beiträge unter dem Namen des verantwortlichen Anwalts oder Steuerberaters mit vollständigem Profil, nicht anonym.
Baut Content-Systeme für spezialisierte Kanzleien, die Mandanten gewinnen, ohne berufsrechtliche Grenzen zu überschreiten. Verbindet juristisches Verständnis für BORA und BOStB mit moderner Sichtbarkeitsmechanik.
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